Änderung Vermögensschonbetrag
Der maßgebliche gesetzliche Vermögensschonbetrag gemäß § 90 (2) Nr. 9 SGB XII beträgt seit dem 01.04.2017 für jede in § 19 (3), § 27 (1) und (2) und § 41 SGB XII genannte Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person 5.000 EUR und für jede Person, die von einer Person der genannten Personen überwiegend unterhalten wird, 500 EUR.
Erhöhung Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer*innen
Seit dem 01.01.2021 beträgt die Aufwandspauschale 400 EUR.
Zum 01.01.2023 wird diese auf 425 EUR angehoben.