Betreuung -
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer
Grundsätzliches
Durch die Betreuungsführung entstehen Sachkosten, die sich ehren-amtlich bestellte rechtliche Betreuer erstatten lassen können.
Solche Sachkosten können sein:
Aufwendungen für
- Briefpapier, Umschläge, Porto
- Fotokopien
- Fahrten zum oder mit dem Betreuten usw.
Der Aufwendungsersatz steht dem Betreuer für jede geführte rechtliche Betreuung zu. Wenn mehrere Betreuungen geführt werden, kann der Aufwendungsersatz auch mehrfach in Anspruch genommen werden.
Bei der Abrechnung der Kosten kann der Betreuer zwischen einem pauschalen oder dem tatsächlichen Aufwendungsersatz wählen.
Seit dem 01.01.2023 beträgt der Aufwendungsersatz pro Jahr 425 EUR. Mit diesem Betrag werden die Ausgaben pauschal anerkannt. Der Betreuer muss keine Einzelnachweise über die tatsächlichen Kosten führen.
NEU ab 01.01.2024 können die ehrenamtlichen Betreuer - zusätzlich zur Erstattung ihrer Aufwandspauschale gem. § 1835a BGB - eine Sonderzahlung zum Ausgleich der inflationsbedingten Mehrkosten in Höhe von 24 Euro pro Jahr beantragen.
Beim tatsächlichen Aufwendungsersatz müssen alle Ausgaben, die durch die Betreuungsführung entstehen, durch Einzelbelege und Quittungen nachgewiesen werden. Für die Abrechnung des tatsächlichen Aufwandes sollte sich der Betreuer entscheiden, wenn die Kosten nachweisbar
400 EUR übersteigen.
Es können
- für die Nutzung des Pkw 0,30 EUR für jeden gefahrenen km und
- die Kosten für eine Schadenshaftpflichtversicherung in voller Höhe
angesetzt werden.
Wer zahlt die Aufwandsentschädigung?
Wenn der Betreute vermögend ist und der Betreuer auch die Vermögens-sorge hat, kann der Aufwendungsersatz einmal pro Jahr aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden. Diese Entnahme muss bei der jährlichen Rechnungslegung dem Amtsgericht gegenüber entsprechend gekennzeichnet werden.
Wurde die Vermögenssorge dem Betreuer nicht übertragen, muss dieser den Betreuten zur Zahlung auffordern.
Ist der Betreute nicht vermögend (mittellos), kann der Aufwendungs-ersatz einmal pro Jahr beim zuständigen Betreuungsgericht mit dem entsprechenden Vordruck geltend gemacht werden. Die Staatskasse erstattet dann die Kosten.
Mittellosigkeit liegt in der Regel vor, wenn
- der Betreute Sozialhilfeleistungen bezieht oder
- die regelmäßigen Einnahmen durch die laufenden notwendigen
Ausgaben verbraucht werden und
- der Betreute kein Vermögen über 5.000 EUR besitzt.
Ob Mittellosigkeit vorliegt, entscheidet das Betreuungsgericht. Eventuell müssen dem Gericht Unterlagen und Nachweise für diese Berechnung vorgelegt werden.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Aufwendungen können erstmalig ein Jahr nach Übernahme der Betreuung geltend gemacht werden, d.h., es gilt grundsätzlich nicht das Kalenderjahr.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz verjährt, wenn dieser nicht
3 Monate nach Ablauf des Betreuungsjahres geltend gemacht wird.
Bei Beendigung der Betreuung wird der Aufwendungsersatz anteilig für die noch nicht verjährten Monate ausgezahlt.